Satzung
Satzung Satzung des Turn- und Sportvereins „Frisch Auf“ 1930 Bellersheim Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.06.1999 einstimmig angenommen und in den Mitgliederversammlungen am 05.10.2007 und am 13.06.2015 ergänzt.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Bestimmung und Zweck
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein „Frisch Auf“ 1930 Bellersheim“ mit dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hungen – Bellersheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Pflege von Gemeinschaftssinn, Kultur und Brauchtum. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verpflichtungen an die Gemeinde Hungen – Bellersheim, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken für die Jugendarbeit zur Förderung der Sportausbildung zu verwenden hat.
§4 Organe
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. In den ersten sechs Monaten jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Kassenberichts und der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes
e) die Neuwahl von zwei Kassenprüfern
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes oder auf Verlangen von ¼ der Mitglieder einzuberufen. Außerdem steht es dem geschäftsführenden Vorstand frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist in beiden Fällen verpflichtet, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist in beiden Fällen verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb drei Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von einer Woche. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor ihrem Abhalten an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Dringende Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, gelangen nur bei Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder zur Abstimmung und Beschlussfassung.
§6 Vorstand
1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus fünf Personen, wobei eine dieser Personen das Amt des Kassierers und eine die Position des Schriftführers ausübt, dem Jugendleiter, je einen Abteilungsleiter für jede im Rahmen des Vereins betriebene Sportart und einer nach Bedarf bestehenden Anzahl von Beisitzern. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zusammen vertreten. Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§26 BGB). Er beruft Sitzungen und Versammlungen, führt in ihnen den Vorsitz und leitet sie. Er hat der jährlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die dazu benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er unterzeichnet die in den Sitzungen und Mitgliederversammlungen erstellten Protokolle
3 Der Vorstand ist die leitende Behörde für die inneren Angelegenheiten des Vereins, er hat für die Schlichtung von Unstimmigkeiten im Verein und überhaupt für die Regelung und Leitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten zu sorgen.
4 Der Vorstand hat über die Aufnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
5 Der Vorstand entscheidet über den Erlass und die Stundung von Beiträgen.
6 Der Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit (außer bei Ausschluss von Mitgliedern – siehe §7 Abs. 6) und ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, jedoch kann eine neuerliche Abstimmung bei der nächsten Vorstandssitzung erfolgen.
7 Der gesamte Vorstand ist der Generalversammlung verantwortlich, er beschließt Vereinsveranstaltungen und leitet sie.
8 Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle aufzunehmen, die von einer Person des geschäftsführenden Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
9 Die Bekanntmachungen des Vorstandes an die Vereinsmitglieder erfolgt durch Aushang im Schaukasten des Vereins.
10 Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen, er unterzeichnet die Protokolle. In Verbindung mit dem geschäftsführenden Vorstand erledigt er die Korrespondenz zwischen dem Verein und übergeordneten Verbänden, Behörden und anderen Vereinen. Falls der Vorstand es nicht anders beschließt, empfängt er die Vereinspost und verteilt sie. Der Schriftverkehr des Vereins ist in einer Aktenablage nachzuweisen.
11 Dem Kassierer obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat für die Einkassierung der Mitgliedsbeiträge und der Eintrittsgelder bei allen Veranstaltungen des Vereins zu sorgen. Er verwaltet die Kasse und leistet Zahlungen auf Anweisung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands. Ferner ist er verantwortlich für die Mitgliederbewegung. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat er der Mitgliederversammlung über die Kassenverwaltung Rechnung abzulegen.
12 Der Jugendleiter überwacht die Jugenderziehung in allen Abteilungen des Vereins und vertritt den Verein in Fragen der Jugendpflege bei übergeordneten sportlichen Verbänden und kommunalen Stellen.
13 Die Abteilungsleiter sind für die Durchführung der sportlichen Übungsstunden, Wettkämpfe und dergleichen in ihren Abteilungen verantwortlich. Sie haben mit dem geschäftsführenden Vorstand engen Kontakt zu halten und dem Gesamtvorstand auf dessen Wunsch jederzeit Einblick in alle Einzelheiten ihrer Abteilung zu geben. Die einzelnen Abteilungen haben kein eigenes Finanzgebaren. Die Abteilungsleiter haben dem geschäftsführenden Vorstand alle Unterlagen für seinen jährlichen Bericht zur Verfügung zu stellen.
14 Die Beisitzer werden nach Bedarf – auf Vorschlag des Vorstandes – von der Mitgliederversammlung gewählt.
15 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und Unterlagen unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand auszuhändigen. Der Vorstand hat im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens einer seiner Mitglieder das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbständig zu ergänzen.
§7 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
- Aufnahme
- Eintrittsgeld und Beitrag
- Aufnahmefähig als ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
- Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung an den Vorstand durch diesen. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung des Vereins offen. Die Höhe des Eintrittsgeldes und die Monatsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung nach den jeweiligen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen fest. Beitragspflichtig ist jedes Mitglied.
- Ehrenmitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Vorschlag des Vorstandes muss mindestens die Zustimmung von ¾ der Vorstandsmitglieder enthalten. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
- Wahl- und Stimmfähigkeit
- Nach Beendigung des 18. Lebensjahres tritt die volle Wahl- und Stimmberechtigung ein. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann kein Mitglied gezwungen werden. Mitglieder, die mit Entrichten Ihrer Beiträge im Rückstand sind, sind nicht stimmberechtigt. Mitglieder unter 18 Jahren können an den Mitgliederversammlungen als Hörer teilnehmen. Auf mündlichen Antrag und Abstimmung der Mitgliederversammlung wird ihnen das Rederecht zugeteilt.
- Austritt Die Mitgliedschaft erlischt:
- Tod
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- Mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein hört sofort jedes Recht dem Verein gegenüber auf. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und steht jederzeit frei. Beiträge für das laufende Quartal sind voll zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Eintreibung dieser Beiträge verzichten
- Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
- wenn er seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung drei Monate nicht entrichtet hat.
- Bei groben Vergehen gegen die Vereinszwecke und die Satzung.
- Wenn er sich den Anordnungen des Vorstandes geflissentlich widersetzt.
- Wenn er in dem Verein für den Übertritt zu einem anderen Verband Stimmung macht.
- Wegen unehrenhaften Betragen und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Für den Beschluss des Ausschlusses müssen mindestens ¾ der Mitglieder des Vorstandes gestimmt haben. Dem Mitglied ist vorab Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern. Dem Ausgeschlossenen sind jedoch die Gründe der Entscheidung auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Generalversammlung offen. Die Berufung hat er binnen acht Tagen, von der ihm gewordenen Mitteilung an gerechnet, bei dem geschäftsführenden Vorstand unter schriftlicher Zustimmung von mindestens sechs Vereinsmitgliedern, schriftlich anzumelden.
§ 8 Mehrheiten
1 Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Änderung der Satzung und des Vereinszweckes sowie der Auflösung des Vereins, werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2 Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden müssen, erfolgen. Nur eine Mehrheit von ¾ der in dieser Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder kann diesen Beschluss fassen.
4 Zur Änderung des Vereinszweckes (§1) ist die Zustimmung sämtlicher stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich, die nötigenfalls schriftlich einzuholen ist.
5 Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern wird mit Stimmzettel gewählt. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet die unbedingte Mehrheit. Erhält kein Vorschlag die unbedingte Mehrheit, findet zwischen den beiden, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6 Bei nur einem Wahlvorschlag kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen.
§ 9 Verschiedenes
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachte Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Geldbeträge.
§ 10 Vergütung Vorstand
1) Die Vereins- und Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.